Allgemeine Geschäftsbedingungen – Stand 05/2010
§1 Abschluss des Reisevertrages
Mit der Anmeldung bietet der Kunde dem Reiseveranstalter den Abschluss eines
Reisevertrages verbindlich an. Die Anmeldung kann schriftlich, mündlich oder fernmündlich
vorgenommen werden. Sie erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der
Anmeldung mitaufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtung der Anmelder
wie für seine eigenen Verpflichtung einsteht, sofern er eine entsprechende gesonderte
Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen
hat. Der Vertrag kommt mit der Annahme durch den Reiseveranstalter zustande.
Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird der Reiseveranstalter dem Kunden
die Reisebestätigung aushändigen. Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt
der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot des Reiseveranstalters vor, an
das er für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage
dieses neuen Angebots zustande, wenn der Reisende innerhalb der Bindungsfrist
dem Reiseveranstalter die Annahme erklärt.
§2 Bezahlung
2.1. Reiseveranstalter und Reisevermittler dürfen Zahlungen auf den Reisepreis vor
Beendigung der Reise nur fordern oder annehmen, wenn dem Kunden der Sicherungsschein
übergeben wurde. Nach Vertragsabschluss wird gegen Aushändigung
des Sicherungsscheines eine Anzahlung in Höhe von 20% des Reisepreises zur Zahlung
fällig, bei preisreduzierten Angeboten und Sparpreisen beträgt die ggfs. nach
§2 S. 2 der vorliegenden AGB zu leistende Anzahlung 40% des Reisepreises. Der
Restreisepreis wird fällig, wenn feststeht, dass die Reise - wie gebucht - durchgeführt
wird und die Reiseunterlagen entweder in dem Reisebüro bereit liegen oder
aber verabredungsgemäß zugesandt werden. Die Beträge für An- und Restzahlungen
und ggfs. Stornierungen ergeben sich aus der Bestätigung. Die Gebühren im Falle
einer Stornierung, Bearbeitungs- und Umbuchungsgebühren werden sofort fällig.
2.2. Dauert die Reise nicht länger als 24 Stunden, schließt sie keine Übernachtung
ein und übersteigt der Reisepreis pro Kunden EUR 75,- nicht, so dürfen Zahlungen
auf den Reisepreis auch ohne Aushändigung eines Sicherungsscheines verlangt
werden.
2.3. Leistet der Kunde die Anzahlung und /oder die Restzahlung nicht entsprechend
den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, so ist der Reiseveranstalter berechtigt, nach
Mahnung mit Fristsetzung vom Reisevertrag zurückzutreten und den Kunden mit
Rücktrittskosten gemäß Ziffer 6.2 zu belasten.
§3 Leistungen
Welche Leistungen vertraglich vereinbart sind, ergibt sich aus den Leistungsbeschreibungen
im Prospekt und aus den hierauf bezugnehmenden Angaben in der Reisebestätigung.
Die in dem Prospekt enthaltenen Angaben sind für den Reiseveranstalter
bindend, sofern sie Vertragsbestandteil und Grundlage des Vertrages geworden
sind. Der Reiseveranstalter behält sich jedoch ausdrücklich vor, vor Ver-tragsschluss
eine Änderung der Prospektangaben zu erklären, über die der Reisende vor Buchung
selbstverständlich informiert wird. Die Korrektur von offensichtlichen Irrtümern (z.B.
Druck- oder Rechenfehler) bleibt vorbehalten.
§4 Leistungsänderungen
Abänderungen und Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten
Inhalt des Reisevertrages sind dann zulässig, wenn sie nach Vertragsabschluss erforderlich
werden, nicht gegen Treu und Glauben durch den Reiseveranstalter veranlasst
sind und im Übrigen nicht den Gesamtzuschnitt der Reise beeinträchtigen.
Dies gilt insbesondere dann, wenn behördliche Maßnahmen im bereisten Land Änderungen
im Reiseverlauf erzwingen. Erhebliche Leistungsänderungen infolge bei
Vertragsabschluss nicht vorhersehbarer außergewöhnlicher Umstände, die der Reiseveranstalter
nicht zu vertreten hat, insbesondere in Fällen höherer Gewalt, sind
gestattet, soweit die Änderungen unter Berücksichtigung der Interessen des Reiseveranstalters
für den Kunden zumutbar sind. Im Falle einer erheblichen und nach
S. 2 dem Kunden unzumutbaren Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der
Kunde berechtigt unentgeltlich vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme
an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter
in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus seinem Angebot
anzubieten. Der Kunde hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung des
Reiseveranstalters über die Änderung der Reiseleistung oder die Absage der Reise
diesem gegenüber geltend zu machen.
§5 Preisanpassung
Der Reiseveranstalter behält sich vor, den im Reisevertrag vereinbarten Preis im Falle
der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen
wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende
Reise geltenden Wechselkurse entsprechend wie folgt zu ändern.
1. Erhöhen sich die bei Abschluß des Reisevertrages bestehenden Beförderungskosten,
insbesondere die Treibstoffkosten, so kann der Reiseveranstalter den Reisepreis
nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen:
a) Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann der Reiseveranstalter vom
Reisenden den Erhöhungsbetrag verlangen.
b) In anderen Fällen werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel
geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze
des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag
für den Einzelplatz kann der Reiseveranstalter vom Reisenden verlangen.
2. Werden die bei Abschluß des Reisevertrages bestehenden Abgaben wie Hafenoder
Flughafengebühren gegenüber dem Reiseveranstalter erhöht, so kann der Reisepreis
um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden.
3. Bei einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluß des Reisevertrages kann
der Reisepreis in dem Umfange erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für
den Reiseveranstalter verteuert hat.
4. Eine Erhöhung ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsschluß und dem vereinbarten
Reisetermin mehr als 4 Monate liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände
vor Vertragsschluß noch nicht eingetreten und bei Vertragsschluß für den Reiseveranstalter
nicht vorhersehbar waren.
5. Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises hat der Reiseveranstalter
den Reisenden unverzüglich zu informieren. Preiserhöhungen ab dem 20. Tag vor
Reiseantritt sind unwirksam. Bei Preiserhöhungen von mehr als 5 % ist der Reisende
berechtigt ohne Gebühren vom Reisevertrag zurück zu treten oder die Teilnahme
an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter
in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem
Angebot anzubieten. Der Kunde hat diesen Anspruch unverzüglich nach der Mitteilung
des Reiseveranstalters über die Preiserhöhung diesem gegenüber geltend zu
machen.
§6 Rücktritt durch den Kunden, Umbuchung, Ersatzpersonen
6.1. Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich
ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Reiseveranstalter. Dem Kunden wird
empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären. Tritt ein Kunde vom Reisevertrag zurück
oder tritt er die Reise nicht an, so kann der Reiseveranstalter Ersatz für die getroffenen
Reisevorkehrungen und für seine Aufwendungen verlangen. Bei der Berechnung
des Ersatzes sind gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich
mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen zu berücksichtigen.
Dies gilt nicht, wenn der Kunde wegen einer Erhöhung des Reisepreises um mehr als
5%, wegen einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung oder aus
von dem Reiseveranstalter zu vertretenen Gründen berechtigterweise zurücktritt.
6.2. Der Reiseveranstalter kann diesen Ersatzanspruch unter Berücksichtigung der
nachstehenden Gliederung nach der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich
vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis
pauschalieren:
Bis 60 Tage vor Reiseantritt 15% bei Busreisen, Flugreisen und Kreuzfahrten
Ab 59. bis 30. Tag vor Reiseantritt 25% (bei Kreuzfahrten 25 %)
Ab 29. bis 22. Tag vor Reiseantritt 30% (bei Kreuzfahrten 30%)
Ab 21. bis 15. Tag vor Reiseantritt 40% (bei Kreuzfahrten 50%)
Ab 14. bis 7. Tag vor Reiseantritt 60% (bei Kreuzfahrten 75%)
Ab 6. Tag vor Reiseantritt 75%(bei Kreuzfahrten 80%)
Bei Stornierung am Abreisetag fallen 95% Stornogebühren an, sofern nachgewiesen
werden kann, dass die Leistungsträger 95% berechnen.
Dem Reisenden bleibt es unbenommen, dem Veranstalter nachzuweisen, dass ihm
kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist, als die von ihm geforderte Pauschale.
6.3. Werden auf Wunsch des Kunden nach der Buchung der Reise für einen Termin, der innerhalb des zeitlichen Geltungsbereiches der Reiseausschreibung liegt,
Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes, des Reiseantritts,
der Unterkunft oder der Beförderungsart vorgenommen (Umbuchung),
kann der Reiseveranstalter bei Einhaltung der nachstehenden Fristen ein Umbuchungsentgelt
pro Reisenden erheben. Als Umbuchung gilt auch eine Änderung
im Rahmen derselben Reise (z.B. Wechsel der Zimmer- bzw. Kabinenkategorie,
Modifizierung der Anreise etc.). Bei Umbuchung werden bis zum 50.Tag vor Reiseantritt
EUR 30,- pro Person berechnet. Umbuchungswünsche des Kunden innerhalb
von 4 Wochen vor Reiseantritt können, sofern ihre Durchführung überhaupt
möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag zu Bedingungen gemäß
Ziff. 6.2. und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht
bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.
6.4. Bis zum Reisebeginn kann der Reisende verlangen, dass statt seiner ein Dritter
in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Der Reiseveranstalter
kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen
nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder
behördliche Anordnungen entgegenstehen.
6.5. Im Falle eines Rücktritts kann der Reiseveranstalter vom Kunden die tatsächlich
entstandenen Mehrkosten verlangen.
§7 Nicht in Anspruch genommene Leistung
Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise oder
aus anderen, nicht vom Reiseveranstalter zu vertretenden Gründen nicht in Anspruch,
so besteht kein Anspruch des Kunden auf anteilige Rückerstattung. Der
Reiseveranstalter wird sich jedoch bei den Leistungsträgern um die Erstattung der
ersparten Aufwendungen bemühen und diese im Fall der tatsächlichen Rückerstat-
tung vom Leistungsträger an den Reiseveranstalter an den Kunden weitergeben.
Eine Erstattung der ersparten Aufwendungen entfällt in Fällen, bei denen es
sich um unerhebliche Leistungen handelte oder wenn einer Erstattung gesetzliche
oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.
§8 Rücktritt und Kündigung durch den Reiseveranstalter
Der Reiseveranstalter kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag
zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen:
a) Ohne Einhaltung der Frist
Nach Antritt der Reise kann der Reiseveranstalter den Vertrag kündigen, wenn der
Kunde die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung des Reiseveranstalters
nachhaltig stört oder gefährdet. Hierbei sind die Eigenart, die Anforderungen
der Reise sowie die Belange der Reisegruppe zu berücksichtigen. Bei Kündigung
nach Antritt der Reise wird der Reiseveranstalter durch den jeweiligen Reiseleiter
vertreten. Dadurch entstehende Mehrkosten gehen zu Lasten des Kunden. Der Reiseveranstalter
behält bei berechtigter Kündigung nach Antritt der Reise den Anspruch
auf den Reisepreis; er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen
anrechnen lassen.
b) Bis 2 Wochen vor Reiseantritt
Der Reiseveranstalter kann wegen Nichterreichens der Mindestteilneh-merzahl
nur dann vom Reisevertrag zurücktreten, wenn er in der jeweiligen Reiseausschreibung
die Mindestteilnehmerzahl beziffert hat und in der Reisebestätigung deutlich
lesbar auf diese Angaben hingewiesen hat.
Der Rücktritt ist spätestens am 15. Tag vor dem vereinbarten Reiseantritt dem
Kunden gegenüber zu erklären.
c) Der Reiseveranstalter kann vom Vertrag zurücktreten, wenn der Kunde den fälligen
Reisepreis trotz Rücktrittsandrohung innerhalb der gesetzten Nachfrist nicht
zahlt. Bei Rücktritt wegen Zahlungsverzugs kann der Reisevreanstalter eine Entschädigung
nach Maßgabe der unter § 6 genannten Pauschalbeträge verlangen.
§9 Aufhebung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände
Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbarer höherer Gewalt
erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Reiseveranstalter
als auch der Reisende den Vertrag kündigen. Wird der Vertrag gekündigt,
so kann der Reiseveranstalter für die bereits erbrachten oder zur Beendigung
der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene
Entschädigung verlangen.
Weiterhin ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu
treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasst, den Reisenden
zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den
Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden
zur Last.
§10 Gewährleistung
A. Abhilfe
Wird die Reise nicht vertragsmäßig erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen.
Der Reiseveranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen
Aufwand erfordert. Der Reiseveranstalter kann auch in der
Weise Abhilfe schaffen, dass er eine gleichwertige Ersatzleistung erbringt.
B. Kündigung des Vertrages
Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet der Reiseveranstalter
innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Reisende
im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag - in seinem
eigenen Interesse und aus Beweissicherungsgründen zweckmäßig durch schriftliche
Erklärung kündigen. Dasselbe gilt, wenn dem Reisenden die Reise infolge
eines Mangels aus wichtigem, dem Reiseveranstalter erkennbaren Grund nicht
zuzumuten ist. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht,
wenn Abhilfe unmöglich ist oder vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn
die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden
gerechtfertigt wird. Er schuldet dem Reiseveranstalter den auf die in Anspruch
genommenen Leistungen entfallenen Teil des Reisepreises.
§11. Beschränkung der Haftung
11.1 Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden
sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt.
a. soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt
wird oder
b. Soweit der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein
wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
11.2 Die deliktische Haftung des Reiseveranstalters für Sachschäden, die nicht
auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist auf den dreifachen Reisepreis
beschränkt. Die Haftungshöchstsumme gilt jeweils je Reisender und Reise. Möglicherweise
darüber hinausgehende Ansprüche im Zusammenhang mit Reisegepäck
nach dem Montrealer Übereinkommen bleiben von der Beschränkung unberührt.
11.3 Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und
Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich
vermittelt werden (z.B. Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche,
Ausstellungen, Beförderungsleistungen von und zum ausgeschriebenen Ausgangs-
und Zielort), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der
Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners
als Fremdleistung so eindeutig gekennzeichnet werden, dass sie
für den Kunden erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen des Reiseveranstalters
sind.
Der Reiseveranstalter haftet jedoch für Leistungen, welche die Beförderung des
Kunden vom ausgeschriebenen Ausgangsort der Reise zum ausgeschriebenen Zielort,
Zwischenbeförderungen während der Reise und die Unterbringung währen der
Reise beinhalten.
Sofern der Reiseveranstalter im Prospekt oder in den Reiseunterlagen den Namen
eines Reiseleiters bekannt gibt, so ist diese Angabe unverbindlich und wird nicht
Bestandteil des Reisevertrages. Kurzfristige Änderungen behält sich der Reiseveranstalter
vor. Eine Änderung in der Reiseleitung ist kein Rücktrittsgrund.
§12 Mitwirkungspflicht
Der Reisende ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen
der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden
oder gering zu halten. Der Reisende ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen
unverzüglich der örtlichen Reiseleitung zur Kenntnis zu geben. Ist eine örtliche
Reiseleitung nicht erreichbar, müssen Beanstandungen unverzüglich dem Reiseveranstalter
oder Leistungsträger (z.B. Vermieter, Hotelmanagement) mitgeteilt
werden. Dieser ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Unterlässt
es der Reisende schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch
auf Minderung nicht ein. Eine Mängelrüge muss sofort ausgesprochen werden,
auch wenn ein Mangel bekannt und eine umgehende Abhilfe unmöglich ist.
Ist eine Reiseleitung am Urlaubsort nicht vorhanden, sind etwaige Reisemängel
dem Reiseveranstalter an dessen Sitz zur Kenntnis zu geben. Die Reiseleitung ist
beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Sie ist jedoch nicht befugt,
Ansprüche des Kunden anzuerkennen.
§13 Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung
13.1 Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Reisende
innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Zeitpunkt der Beendigung
der Reise geltend zu machen. Die Geltendmachung kann Frist wahrend
nur gegenüber dem Reiseveranstalter erfolgen. Nach Ablauf der Frist kann der Kunde
Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung
der Frist verhindert worden ist. Dies gilt jedoch nicht für die Frist zur Anmeldung von
Gepäckschäden, Zustellungsverzögerungen bei Gepäck oder Gepäckverlust im Zusammenhang
mit Flügen gemäß Ziffer 19. Diese sind binnen 7 Tagen bei Gepäckverlust,
binnen 21 Tagen bei Gepäckverspätung nach Aushändigung, zu melden.
13.2 Ansprüche des Kunden nach den §§ 651c bis 651ff BGB verjähren in einem
Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrage nach enden
sollte. Schweben zwischen dem Kunden und dem Reiseveranstalter Verhandlungen
über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so
ist die Verjährung gehemmt, bis der Kunde oder der Reiseveranstalter die Fortsetzung
der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens 3 Monate nach
dem Ende der Hemmung ein.
§14 Pass- , Visa- und Gesundheitsvorschriften
14.1 Der Reiseveranstalter steht dafür ein, Staatsangehörige eines Staates der Europäischen
Gemeinschaften, in dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen
von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften sowie deren eventuelle Änderungen
vor Reiseantritt zu unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das
zuständige Konsulat Auskunft.
14.2 Der Reiseveranstalter haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang
notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Reisende
den Reiseveranstalter mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass
der Reiseveranstalter die Verzögerung zu vertreten hat.
14.3 Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen
Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung
von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen,
gehen zu seinen Lasten, ausgenommen, wenn sie durch eine schuldhafte Falschoder
Nichtinformation des Rei-severanstalters bedingt sind.
§15 Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit
des gesamten Reisevertrages zur Folge.
§16 Gerichtsstand, Geltendmachung von Ansprüchen und Abtretungsverbot
16.1. Der Reisende kann den Reiseveranstalter nur an dessen Sitz verklagen.Für
Klagen des Reiseveranstalters gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Kunden
maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen,
die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, oder gegen Personen, die
nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins
Ausland verlegt haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im
Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz des
Reiseveranstalters maßgebend.
16.2 Es gilt deutsches Recht, Erfüllungsort für alle sich aus dem Reisevertrag ergebenden
wechselseitigen Ansprüche, insbesondere Zahlungsansprüche, ist
36119 Neuhof, Deutschland.
16.3 Eine Abtretung jedweder Ansprüche des Kunden aus Anlass der Reise, gleich
aus welchem Rechtsgrund, an Dritte, auch Ehepartner, ist ausgeschlossen. Ebenso
ausgeschlossen ist die gerichtliche Geltendmachung solcher Ansprüche im eigenen
Namen.
§17 Informationspflichten über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens
Die EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden
Luftfahrtunternehmens verpflichtet den Reiseveranstal-ter, den Kunden
über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft sämtlicher im Rahmen der
gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei der Buchung zu
informieren. Steht bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht
fest, so ist der Reiseveranstalter verpflichtet, dem Kunden die Fluggesellschaft bzw.
die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird
bzw. werden. Sobald der Reiseveranstalter weiß, welche Fluggesellschaft den Flug
durchführen wird, muss er den Kunden informieren.
Wechselt die dem Kunden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft,
muss der Reiseveranstalter den Kunden über den Wechsel informieren. Er
muss unverzüglich alle angemessenen Schritte einleiten, um sicherzustellen, dass
der Kunde so rasch wie möglich über den Wechsel unterrichtet wird. Die „Black
List“ ist auf folgender Internetseite abrufbar: http://air-ban.europa.eu.
§18 Gepäckverlust und Gepäckverspätung
Schäden oder Zustellungsverzögerungen bei Flugreisen empfiehlt der Veranstalter
dringend unverzüglich an Ort und Stelle mittels Schadensanzeige (P.I.R.) der zuständigen
Fluggesellschaft anzuzeigen. Fluggesellschaften lehnen in der Regel Erstattungen
ab, wenn die Schadenanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadenanzeige
ist bei Gepäckverlust binnen 7 Tagen, bei Verspätung innerhalb 21 Tagen
nach Aushändigung, zu erstatten. Im übrigen ist der Verlust, die Beschädigung oder
die Fehlleitung von Reisegepäck der Reiseleitung oder der örtlichen Vertretung des
Veranstalters anzuzeigen.
Bei der Buchung von Flügen und öffentlichen Transportmitteln im In- und Aus-land
tritt die Reisewelt Teiser & Hüter GmbH nur als Vermittler zwischen den Leistungsträgren
(z.B. Fluggesellschaft. Bahn AG) und den sonstigen Beteiligten auf. Die reisewelt
Teiser & Hüter GmbH übernimmt keine Haftung bei Beschädigungen, Unfällen,
Gepäckverlust oder Verspätungen. Das Beförderungsrisiko trägt in jedem
Falle der Teilnehmer selbst. In diesem Falle ist die reisewelt Teiser & Hüter nicht
Veranstalter und übernimmt konsequenterweise nicht die Veranstalterhaftung.
Bei Kreuzfahrten liegt die Verantwortlichkeit für den Gepäcktransport vom Kreuzfahrt-
Terminal zum Bus ausschließlich beim Kunden. Der Veranstalter übernimmt
keinerlei Haftung bzgl. evtl. verloren gegangenem Gepäckstücks. Der Verlust ist unverzüglich
vor Ort anzuzeigen. Der Veranstalter ist für Gepäckbeförderung von der
Schiffsanlegestelle zur Kabine und wieder zurück verantwortlich. Die Haftung endet
mit der Entnahme aus dem Gepäckraum im Terminal.
§19 Sicherungsschein
Unsere Reisen sind durch R+V Allgemeine Versicherung AG, Wiesbaden insolvenzversichert.
Hierin ist die Verpflichtung zur Rückzahlung vertragsgerecht erbrachter
und noch nicht verbrauchter Reisepreiszahlungen bei Ausfall der Reiseleistungen
sowie für die Verpflichtung zur Erstattung notwendiger Aufwendungen, die dem Reisekunden
infolge Zahlungsunfähigkeit oder Konkurses des Reiseveranstalters für
die Rückreise entstehen, versichert.
§20 Reiseveranstalter
reisewelt Teiser & Hüter GmbH, Fuldaer Straße 2, 36119 Neuhof,
Telefon (0 66 55) 9 60 90
© Copyright • Nachdruck, auch auszugsweise, nicht gestattet.
Nicht im Reisepreis enthalten: Reiseversicherungen, Trinkgelder (außer AIDA-Reise),
Servicegebühren, persönliche Ausgaben, nicht im Leistungsverzeichnis aufgeführte
Landausflüge.
Anreise Kreuzfahrten: Wird die Mindesteilnehmerzahl nicht erreicht, erfolgt die Busanreise
zum Hafen mit dem jeweiligen Reedereibus.
Programmablauf: Niedrigwasser bzw. Hochwasser, Wartezeiten an den Schleusen,
Gezeiten sowie sonstige navigatorische Umstände können Änderungen oder Reduzierungen
des Programmes erforderlich machen. Eventuell werden Teilstrecken
mit dem Bus zurückgelegt oder entfallen ganz, unter Umständen werden der Umstieg
auf ein anderes Schiff oder Hotelübernachtungen notwendig. Diese Entscheidungen
müssen kurzfristig vom Kapitän, vom Veranstalter oder Reiseleiter getroffen
werden. Außerdem ist es möglich, dass an derselben Anlegestelle zwei oder
mehrere Schiffe ihren Liegeplatz nebeneinander zugewiesen bekommen. In diesem
Fall kann die freie Sicht aus den Fenstern des Schiffes eingeschränkt oder
versperrt sein.



